Ausbildung zum Fahrer von Fluförderzeugen (Gabelstapler)

Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen
Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die
1. mindestens 18 Jahre alt sind,
2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.
Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.
Versicherte dürfen Flurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind.
Begriffsbestimmungen
(1) Flurförderzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fördermittel, die ihrer Bauart
nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie
1. mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar,
2. zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet und
3. zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind.
(2) Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
zusätzlich zu Absatz 1 dadurch gekennzeichnet, dass sie
1. zum Heben, Stapeln oder In-Regale-Einlagern von Lasten eingerichtet sind und
2. Lasten selbst aufnehmen und absetzen können.
(3) FIurförderzeuge mit Hubeinrichtung, die die Last oder das Lastaufnahmemittel höher
als bodenfrei heben können, im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind zusätzlich zu
Absatz 1 dadurch gekennzeichnet, dass das Lastaufnahmemittel bei der Hub- und Senkbewegung in einer geraden und senkrechten oder nahezu senkrechten mechanischen Führung läuft.
(4) Mitgänger-Flurförderzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind FIurförderzeuge,
die durch einen mitgehenden Fahrer gesteuert werden.
(5) Regalstapler im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Seitenstapler, Dreiseitenstapler
und Quergabelstapler, die zum Ein- und Auslagern ganzer Ladeeinheiten eingerichtet sind.
(6) Kommissionierstapler im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind FIurförderzeuge mit
einem höher als 1,2 m über Flur hebbarem Standplatz für den Kommissionierer.
(7) Kommissioniergeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind FIurförderzeuge ohne
Standplatz oder mit nicht hebbarem Standplatz oder mit einem bis 1,2 m über Flur hebbaren Standplatz für den Kommissionierer.
(8) Schmalgänge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Verkehrswege für
FIurförderzeuge in Regalen lagen ohne beidseitigen Sicherheitsabstand von jeweils mindestens 0,50 m zwischen den am weitesten ausladenden Teilen der FIurförderzeuge einschließlich ihrer Last und festen Teilen der Umgebung.
(9) Kriechgeschwindigkeit im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine Geschwindigkeit
bis 2,5 km/h.
(10) Bodenfrei Heben im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist ein Anheben der Last oder
des Lastaufnahmemittels bis 0,50 m über Flur.
(11) Fahrer im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Personen, die Flurförderzeuge steuern.
(12) Anhänger im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fördermittel ohne eigenen Antrieb,
die so eingerichtet sind, dass sie bestimmungsgemäß an Flurförderzeuge angekoppelt werden können.